Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 04/2026)

KATZMAYR Performance GmbH

  1. Anwendungsbereich
    • Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Auftragsbedingungen“) gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen KATZMAYR Performance GmbH, Pfarrfeld 8, 4180 Zwettl an der Rodl, FN 633757 x (im Folgenden kurz „KATZMAYR“) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) von KATZMAYR vorgenommen werden.
    • Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
    • Wenn im (Beratungs-)Vertrag spezielle Regelungen schriftlich getroffen werden die diesen Auftragsbedingungen widersprechen oder davon abweichen, gehen diese spezielleren Regelungen diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.
  2. Umfang der Beratungsleistung, Abschluss des Vertrages
    • KATZMAYR bietet dem Auftraggeber Beratungstätigkeiten, d.H. Auskunftserteilung über wirtschaftliche, rechtliche oder technische Sachverhalte und Zusammenhänge. Insbesondere bietet KATZMAYR auch Trainings, Coachings und Seminare zur strategischen Entwicklung des Vertriebs sowie technische Beratung bei Projekten an.
    • Der Umfang der von KATZMAYR jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an KATZMAYR erteilten Auftrag vereinbart.
    • Angebote von KATZMAYR sind vier Wochen gültig, soweit im Angebot nicht anders angegeben.
    • Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes zustande.
  3. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    • Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, KATZMAYR auch ohne besondere Aufforderung sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet KATZMAYR über zuvor durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren. KATZMAYR ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, Tatsachen und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht offenkundig ist.
    • Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, KATZMAYR alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von dieser zu informieren, sofern dies erforderlich ist.
    • Zuletzt ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch KATZMAYR benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass KATZMAYR bei einer Leistungserbringung vor Ort beim Auftraggeber die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insb. die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, kostenlos zur Verfügung steht. 
    • Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung KATZMAYRs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber KATZMAYR schad- und klaglos. 
  4. Durchführung der Leistungen
    • KATZMAYR schuldet bei der Erbringung der Leistungen keinen bestimmten (wirtschaftlichen) Erfolg.
    • KATZMAYR ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.
  5. Honorar
    • Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat KATZMAYR Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
    • KATZMAYR übernimmt Beratungsleistungen auf Basis einer im Voraus vereinbarten Pauschale und/oder eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes (auch für Mehr- und Zusatzdienstleistungen). 
    • Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von KATZMAYR vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der von KATZMAYR zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
    • Die Rechnungslegung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – monatlich im Nachhinein.
    • Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    • Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber KATZMAYR geltend zu machen. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Anerkenntnis der Rechnung.
    • Bei Zahlungsverzug ist KATZMAYR berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz (gemäß 456 UGB) zu verrechnen. Weiters ist KATZMAYR in diesem Fall berechtig laufende Leistungen (vorläufig) einzustellen und nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Allfällige durch den Zahlungsverzug angefallene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn-, Inkasso- und Rechtsvertretungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
  6. Stornierung
    • Eine Stornierung von gebuchten Terminen, wie insbesondere bei Coachings, Trainings und Seminaren durch den Auftraggeber ist, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbar wird, bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Bei Stornierungen zwischen 4 Wochen und 1 Woche vor dem Termin werden 50 % des vereinbarten Entgelts verrechnet, ab 1 Woche vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen werden 100 % des Entgelts fällig.
    • Die Stornierung hat schriftlich (z. B. per E-Mail) zu erfolgen, maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens. Die Nennung eines Ersatzteilnehmers ist jederzeit kostenfrei möglich.
  7. Haftung
    • Die Haftung KATZMAYRs für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichte ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von KATZMAYR beschränkt.
    • Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung KATZMAYRs in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des jeweils konkreten Auftrages beschränkt.
    • Dieser jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen KATZMAYR wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung.
    • Zum Schadenersatz ist KATZMAYR in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet KATZMAYR ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet KATZMAYR nicht.
    • KATZMAYR übernimmt keine Haftung für abgegebene Empfehlungen oder deren Umsetzung oder Entscheidungen, die auf Grundlage abgegebener Empfehlungen getroffen werden.
    • Für ein allfälliges Verschulden KATZMAYRs ist der Auftraggeber beweispflichtig.
    • Bei Beauftragung KATZMAYRs gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von KATZMAYR tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.
    • KATZMAYR haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen KATZMAYRs in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Sollte KATZMAYR dennoch ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen KATZMAYR und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eins Dritten gegenüber KATZMAYR wird der Auftraggeber KATZMAYR vollkommen schad- und klaglos halten.
    • Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
  8. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot
    • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von KATZMAYR während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)
    • Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber KATZMAYR eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. KATZMAYR bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
  9. Urheberrechte, Geheimhaltung, Vertraulichkeit
    • Alle von KATZMAYR digital oder körperlich zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Datenträger etc.) sowie sonstige Unterlagen sind geistiges Eigentum von KATZMAYR. Der Auftraggeber anerkennt die ausschließlichen Rechte von KATZMAYR an den Unterlagen, mögen sie urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung KATZMAYRs. Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die dem Vertragszweck und Leistungsumfang entsprechenden Zwecke verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Unterlagen abzuändern. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt ohne vorherige schriftliche Zustimmung KATZMAYRs Unterlagen gänzlich oder teilweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich widerzugeben, daraus zu zitieren oder darauf Bezug zu nehmen. Ausgenommen davon sind Fälle in denen anwendbare Gesetze, Bestimmungen, Regeln und berufliche Verpflichtungen einer Einschränkung der Offenlegung entgegenstehen. Keinesfalls entsteht durch eine Weitergabe/Vervielfältigung eine Haftung von KATZMAYR gegenüber Dritten. Es wird vereinbart alle im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet werden entsprechend zu schützen, diese lediglich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und nur insofern zu teilen oder vervielfältigen, als dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Empfänger bereits bekannt sind. KATZMAYR ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist. Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen KATZMAYR (insbesondere Ansprüchen auf Honorar KATZMAYR oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen KATZMAYR (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen KATZMAYR) erforderlich ist, ist KATZMAYR von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.
    • Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
  10. Rechtswahl und Gerichtsstand
    • Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
    • Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungengeregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz KATZMAYRs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
    • KATZMAYR ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
  11. Schlussbestimmungen
    • Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    • KATZMAYR kann mit dem Auftraggeberin jeder KATZMAYR geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
    • Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.

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